Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung

und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der

für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen

ausgebrachten Stellen verbindlich.

(2) Hiervon ausgenommen sind die Personalausgaben der

Hauptgruppe 4, die mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel

gegenseitig deckungsfähig sind. Als weitere Ausnahme können auf

Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und

Arbeiter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte auch Angestellte,

Arbeiterinnen und Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch

Arbeiterinnen und Arbeiter geführt werden.

(3) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen

Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im

Rahmen der Stellenplanobergrenzen der §§ 26 und 35 des

Bundesbesoldungsgesetzes halten. Die Stellenplanobergrenzen sind sowohl bei den

Planstellen als auch unter Einbeziehung der Stellen für Angestellte

einzuhalten. Satz 1 ist analog auf Angestelltenstellen anzuwenden, deren

Dienstarten Aufgaben des Planstellenbereichs umfassen.

(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A

16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der

Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser

Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.

(5) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach den

tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs

einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu

führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(6) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden

Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur eine

Vollbeschäftigte oder ein Vollbeschäftigter geführt werden.

Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch

die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.

(7) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber

vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in

Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des

Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem

Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar

1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993

(BGBl. I S. 50), und für Beamtinnen oder Beamte nach der

Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April

1992 (BGBl. I S. 974).

(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von

Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben

und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige

Beschäftigung erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit

Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich

vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von

Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2

Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar

1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993

(BGBl. I S. 50), wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1994

erstellen die zuständigen Minister übersichten über die für

Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach

der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen

für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter für

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen

dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten

Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte

durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.

(10) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni

1991 (BGBl. I S. 1345) nicht gilt, nach Maßgabe des

Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(11) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für

landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit

Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 7 § 9