Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
ausgebrachten Stellen verbindlich.
(2) Hiervon ausgenommen sind die Personalausgaben der
Hauptgruppe 4, die mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel
gegenseitig deckungsfähig sind. Als weitere Ausnahme können auf
Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und
Arbeiter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte auch Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch
Arbeiterinnen und Arbeiter geführt werden.
(3) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen
Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im
Rahmen der Stellenplanobergrenzen der §§ 26 und 35 des
Bundesbesoldungsgesetzes halten. Die Stellenplanobergrenzen sind sowohl bei den
Planstellen als auch unter Einbeziehung der Stellen für Angestellte
einzuhalten. Satz 1 ist analog auf Angestelltenstellen anzuwenden, deren
Dienstarten Aufgaben des Planstellenbereichs umfassen.
(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser
Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.
(5) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach den
tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs
einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu
führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.
(6) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden
Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur eine
Vollbeschäftigte oder ein Vollbeschäftigter geführt werden.
Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in
Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des
Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50), und für Beamtinnen oder Beamte nach der
Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April
1992 (BGBl. I S. 974).
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von
Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit
Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von
Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2
Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar
1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993
(BGBl. I S. 50), wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1994
erstellen die zuständigen Minister übersichten über die für
Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach
der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen
für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen
dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten
Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte
durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.
(10) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni
1991 (BGBl. I S. 1345) nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(11) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.